§ 530 ABGB
Der Leistungspflichtige der Reallast wird durch das Eigentum am dienenden Grundstück bestimmt. Zum Wesen der Reallast gehört daher die Verknüpfung der Schuldnereigenschaft mit dem Eigentum am dienenden Grundstück. Ist der Schuldner bloß vorkaufsberechtigt, kommt somit eine Reallastbestellung nicht in Betracht.