Einer der Schwerpunkte des Regierungsprogramms der Bundesregierung ist die Herstellung der Klimaneutralität Österreichs bis spätestens zum Jahr 2040. Um dieses rechtspolitische Ziel zu erreichen, soll die Durchführung von Maßnahmen zur Dekarbonisierung des Gebäudebestands unter anderem durch die Gewährung öffentlicher Fördermittel wirtschaftlich attraktiviert werden. Auch die geopolitischen und energiewirtschaftlichen Ereignisse der jüngsten Zeit haben den rechtspolitischen Wunsch verstärkt, den Energieverbrauch zu reduzieren und aus fossilen Energieträgern auszusteigen. Sollen solche Dekarbonisierungsmaßnahmen, wie insbesondere die Anbringung eines Dämmschutzes an der Gebäudefassade und ein dekarbonisierender Wechsel des Heizsystems, allerdings bei begründetem Wohnungseigentum (WE) durch die Eigentümergemeinschaft durchgeführt werden, so ist damit die Frage aufgeworfen, ob und inwiefern es hierfür einer vorherigen Willensbildung der Wohnungseigentümer in Form einer Beschlussfassung bedarf. Der folgende Beitrag untersucht die Frage, wie eine durch die Eigentümergemeinschaft initiierte Umsetzung klimaschützender Maßnahmen unter dem Aspekt der Willensbildung im geltenden WEG einzuordnen ist, und stellt darauf aufbauend Überlegungen de lege ferenda zur Beseitigung etwaiger, der Dekarbonisierung des Gebäudebestands hinderlicher WE-rechtlicher Barrieren an.