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Zum Veräußerungserlös gehören alle wirtschaftlichen Vorteile, die dem Veräußerer aus der Veräußerung erwachsen (hier: geldwerter Vorteil in Form der Erbringung von Bauleistungen zu einem verbilligten Werklohn)

RechtsprechungAbgabenrechtDr. Christian Lenneiswobl 2022/41wobl 2022, 320 Heft 9 v. 16.9.2022

§ 30 Abs 3 EStG 1988

Das BFG ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

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