§ 1104 ABGB, § 1105 ABGB
Ist die vertragsgemäße charakteristische Nutzung von Geschäftsräumen im Zuge von behördlich angeordneten pandemiebedingten Betretungsverboten nur eingeschränkt, so kommt es zu einer Mietzinsminderung im Umfang der Gebrauchsbeeinträchtigung nach der relativen Berechnungsmethode.