Für die Zinsminderung bei eingeschränktem Gebrauch der Bestandsache differenziert § 1105 ABGB zwischen Mietern und Pächtern sowie zwischen unterschiedlichen Pachtvertragsdauern. Insb sieht die Bestimmung – betreffend der momentan ein Gesetzesprüfungsverfahren beim VfGH anhängig ist – für mehrjährige Pachtverträge keinen Zinsnachlass vor. Der Beitrag behandelt die Entstehungs- und Rezeptionsgeschichte dieser von Anfang an umstrittenen Regelung und geht anschließend auf die Frage deren Verfassungskonformität ein.