§ 16 Abs 2 Z 1 WEG 2002
Der Rechtsanwender hat bei der Beurteilung der Beeinträchtigung der äußeren Erscheinung des Hauses einen Ermessensspielraum. Primär ist bei der Beurteilung der Beeinträchtigung auf die straßenseitige Ansicht der Liegenschaft abzustellen. Jedoch können auch andere optische Aspekte, die eine negative Beeinträchtigung bewirken, ausschlaggebend sein.