§ 21 MRG
Werden BK-Pauschalraten in unzulässiger Höhe vorgeschrieben, hat der Hauptmieter dennoch kein rechtliches Interesse an der Feststellung, dass der gesetzliche Mietzins überschritten wurde, wenn der Vermieter die Differenzbeträge zurückerstattet, bevor der Feststellungsantrag bei der Schlichtungsstelle anhängig war.