§ 523 ABGB, § 828 ABGB, § 3 Abs 2 WEG 2002, § 16 Abs 2 WEG 2002
Für die Beurteilung der Widmungsänderung ist die gültige Widmung des betreffenden Objekts der beabsichtigten bzw tatsächlichen Verwendung gegenüberzustellen. Maßgeblich ist dabei, welche Widmung die Mit- und Wohnungseigentümer vertraglich für das Objekt vereinbart haben. Ebenso ist auf diese Grundsätze bei vertraglich eingeräumten alleinigen Nutzungsrechten schlichter Miteigentümer zurückzugreifen.