Der Beitrag legt dar, dass der vom OGH zum alten Außerstreitgesetz 1854 entwickelte Rechtssatz der Unzulässigkeit einer prozessualen Aufrechnung im außerstreitigen Verfahren seit dem AußStrG 2005 nicht aufrechterhalten werden kann. Das Vorenthalten der Möglichkeit einer Eventualaufrechnung ist im modernen Außerstreitrecht nicht zu rechtfertigen.