§ 4 Abs 1 Z 1 BTVG, § 7 Abs 4 BTVG, § 7 Abs 5 BTVG
Ist eine zu verkaufende Wohnung nur nahezu fertiggestellt, so kommen die zwingenden Bestimmungen des BTVG zur Anwendung. Als „eigentlicher Vertragsgegenstand“ des Bauträgervertrags ist dann nicht nur die Wohnung anzusehen, sondern die Wohnung samt Zugehör. Wird außerdem eine bezugsfertige Wohnung geschuldet, so hat auch eine baubehördliche Benutzungserlaubnis vorzuliegen.