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Ende der Sicherstellungspflicht beim Bauträgervertrag

RechtsprechungBTVGao. Univ.-Prof. Dr. Raimund Pittlwobl 2022/72wobl 2022, 404 Heft 11 v. 29.11.2022

§ 4 Abs 1 Z 1 BTVG, § 7 Abs 4 BTVG, § 7 Abs 5 BTVG

Ist eine zu verkaufende Wohnung nur nahezu fertiggestellt, so kommen die zwingenden Bestimmungen des BTVG zur Anwendung. Als „eigentlicher Vertragsgegenstand“ des Bauträgervertrags ist dann nicht nur die Wohnung anzusehen, sondern die Wohnung samt Zugehör. Wird außerdem eine bezugsfertige Wohnung geschuldet, so hat auch eine baubehördliche Benutzungserlaubnis vorzuliegen.

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