§ 907a Abs 1 ABGB, § 15 Abs 3 MRG
Hat der Mieter bereits den ehemaligen Vermieter eines Mietobjekts zur Bekanntgabe einer Bankverbindung aufgefordert, so ist er nicht dazu verpflichtet, beim Erwerber abermals die Übermittlung einer Bankverbindung zu fordern. Die Obliegenheit, eine Bankverbindung von sich aus bekanntzugeben, trifft hier den Erwerber des Mietobjekts bei sonstigem Annahmeverzug.