§ 1096 ABGB, § 1104 ABGB, § 1105 ABGB, § 1107 ABGB
Im Hinblick auf die Umsatzrückgänge des Mieters ist festzuhalten, dass sie dann zu einer Mietzinsminderung führen können, wenn sie Ausdruck – das heißt: unmittelbare Folge – der etwa wegen behördlicher Maßnahmen eingeschränkten Nutzungsmöglichkeit des konkreten Geschäftslokals sind.