§ 1090 ABGB, § 1 MRG, § 33 Abs 2 MRG
Verunreinigungen durch Kot und Urin von Tieren im Bereich des PKW-Abstellplatzes und der Wohnungstüre rechtfertigen keine 100%ige Mietzinsminderung. Das muss auch einem juristischen Laien bewusst sein, weshalb bei Nichtzahlung des Mietzinses unter diesem Vorwand grobes Verschulden vorliegt.