§ 863 ABGB, § 12a MRG
Der Erwerber eines Unternehmens tritt auch dann in das Hauptmietverhältnis hinsichtlich der Geschäftsräumlichkeiten ein, wenn der Veräußerer das Unternehmen zuvor nicht höchstpersönlich betrieben hat. Der verfügende Mieter muss nur Träger des Unternehmens gewesen sein.