Der zwischen Eigentümergemeinschaft und Verwalter abgeschlossene Verwaltungsvertrag entfaltet Schutzwirkungen zugunsten Dritter, was im Grundsatz auch in Rsp und Lit überwiegend anerkannt wird. Die Beschäftigung mit der Frage, welche Personen konkret von den Schutzwirkungen erfasst sind, beschränkte sich bisher zumeist auf die Person des Wohnungseigentümers und allenfalls die des Mieters. Weitere Dritte fanden nur äußerst selektiv Eingang in die höchstgerichtliche Rsp. Zudem wurde, wenn schon eine Schutzwürdigkeit von vom Wohnungseigentümer verschiedenen Dritten diskutiert wurde, zumeist nur eine finale Aussage darüber getroffen, ob eine Einbeziehung in den vertraglichen Schutzbereich vorliegt oder nicht. Auf eine nähere Auseinandersetzung mit den dafür maßgeblichen Gründen wurde idR verzichtet. Dieser Beitrag hat zum Ziel, den Personenkreis schutzwürdiger dritter Personen näher zu konkretisieren und zu begründen. In Anbetracht dieser dogmatisch schwierigen Aufgabe wird mit zahlreichen Praxisbeispielen gearbeitet.