§ 364 Abs 2 ABGB, § 17 WEG 2002
Die Entscheidung über die Aufhebung einer Benützungsregelung zwischen Wohnungseigentümern aus wichtigem Grund erfolgt im wohnrechtlichen Außerstreitverfahren. Die Bindung daran erlischt erst mit Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.