§ 30 Abs 2 Z 3 2. Fall MRG
Der wiederholte Konsum sowie die Herstellung und Weitergabe von Suchtmitteln, die nach außen hin massiv sichtbar ist, stellt den Kündigungsgrund des unleidlichen Verhaltens dar. Es ist den übrigen Hausbewohnern nicht zumutbar, in einem Haus zu wohnen, in dem der wiederholte Verstoß gegen strafrechtliche Bestimmungen des SMG evident ist.