Das in § 16 WEG geregelte Änderungsrecht des einzelnen Wohnungseigentümers wird zwar durch die Wohnungseigentumsrechtsnovelle 2022 modifiziert werden, dennoch ist weiterhin für alle nicht bagatellhafte Änderungen1 die Zustimmung aller anderen Mit- bzw Wohnungseigentümer auf dieser Liegenschaft oder ein die fehlenden Zustimmungen ersetzender Außerstreitrichterbeschluss nach §§ 16, 52 Abs 1 Z 2 WEG erforderlich.2