Bezüglich des Themenkomplexes „Mietzinsminderung bei Geschäftsräumen wegen COVID-19“ kristallisiert sich bereits sehr deutlich heraus, dass gänzliche Betretungsverbote für Kunden, insb während der Lockdowns, wegen der §§ 1104 f ABGB den Mieter dem Grunde nach zu einer Mietzinsminderung berechtigen; von den bislang vorliegenden Instanz-E wird sogar von einem gänzlichen Mietzinsentfall für die fraglichen Zeiträume ausgegangen. Keineswegs klar erscheint derzeit hingegen, ob auch weniger schwerwiegende Gebrauchsbeeinträchtigungen von Geschäftsräumen, wenn und insoweit sie pandemiebedingt sind, den Mieter zur Mietzinsminderung berechtigen. Im Beitrag wird diese Fragestellung näher erörtert.