§ 16 Abs 2 Z 1 WEG 2002, § 16 Abs 2 Z 2 WEG 2002
Aus dem Vorbringen, wonach der Zugang aufgrund stark wuchernder Bepflanzung eng sei, der neue Eingang die Verkürzung von Distanzen und damit die Schaffung eines altersgerechten Zugangs bezwecke, lässt sich kein wichtiges Interesse iSd § 16 Abs 2 Z 2 WEG 2002 ableiten. Bloße Zweckmäßigkeit oder eine Steigerung des Wohn- und Verkehrswerts begründet nämlich noch kein wichtiges Interesse.