§ 16 MRG, § 2 RichtWG, § 3 RichtWG
Die Zuerkennung eines Zuschlags für die Stockwerkslage bei gleichzeitiger Berücksichtigung eines Abzugs für das Fehlen einer Aufzugsanlage mindert letztlich bloß die durch die Stockwerkslage bewirkte Veränderung des Wohnwerts und ist bei gebotener Gesamtbetrachtung im Einzelfall nicht zu beanstanden. Auch ein Abschlag wegen des Fehlens eines Kellerabteils ist vertretbar.