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Anwendungsbereich der Eigentumsfreiheitsklage gem § 523 ABGB

RechtsprechungABGBwobl 2021/71wobl 2021, 234 Heft 6 v. 29.6.2021

§ 523 ABGB, § 854 ABGB, § 857 ABGB, § 1323 ABGB

Es besteht kein gesetzliches Recht, auf dem Grund des Nachbarn einen Zaun oder eine Grenzmauer zu errichten. Der Eigentümer kann in einem solchen Fall die Eigentumsfreiheitsklage gem § 523 ABGB erheben. Ganz allgemein kann wegen Handlungen Dritter die negatorische Eigentumsklage nach § 523 ABGB erhoben werden, wenn jemand den Eingriff veranlasst, den unerlaubten Zustand

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