§ 30 Abs 2 Z 4 zweiter Fall MRG, § 33 Abs 1 MRG
Die Qualifizierung des Untermietzinses als unverhältnismäßig hoch bildet keine aufzugreifende Fehlbeurteilung, wenn der Untermietzins den Hauptmietzins um 84,99 % übersteigt.
§ 30 Abs 2 Z 4 zweiter Fall MRG, § 33 Abs 1 MRG
Die Qualifizierung des Untermietzinses als unverhältnismäßig hoch bildet keine aufzugreifende Fehlbeurteilung, wenn der Untermietzins den Hauptmietzins um 84,99 % übersteigt.