§ 6 MaklerG
Dem Makler gebührt für das durch seine Tätigkeit zustande gekommene Geschäft eine Provision. Dabei müssen für den Provisionsanspruch Verdienstlichkeit und Kausalität immer vorliegen. Der Makler erwirbt diesen Provisionsanspruch, wenn er den Auftraggeber von der Vertragsmöglichkeit in Kenntnis setzt und der Vertrag in der Folge aufgrund dieses Nachweises abgeschlossen