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Umfang des gesetzlichen Vorzugspfandrechts

RechtsprechungWEGwobl 2021/55wobl 2021, 192 Heft 5 v. 20.5.2021

§ 1042 ABGB, § 18 WEG 2002, § 27 WEG 2002, § 28 WEG 2002

Von („genuinen“) Ansprüchen der Eigentümergemeinschaft, die aus der Verwaltung herrühren und deshalb vom Vorzugspfandrecht erfasst sind, sind die, nach § 18 Abs 2 WEG 2002 der Eigentümergemeinschaft abgetretenen Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche zu unterscheiden, die einzelnen Wohnungseigentümern gegen dritte Vertragspartner zustehen. Für diese gilt das Vorzugspfandrecht nicht.

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