§ 30 Abs 2 MRG
Allein aus der Verlängerung eines Mietvertrags mit einem Mieter mit bekannt schlechter Zahlungsmoral lässt sich kein stillschweigendes „Akzeptieren“ weiterer Zahlungsverzögerungen iSe Verzichts auf die Geltendmachung neuerlicher Mietzinsrückstände zweifelsfrei ableiten.