§ 879 Abs 1 ABGB, § 63 RStDG, § 101 Abs 1 RStDG
Gem § 879 Abs 1 ABGB ist ein Vertrag, der gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, nichtig. Nichtigkeit infolge Gesetzwidrigkeit ist aber nur dann anzunehmen, wenn diese Rechtsfolge entweder ausdrücklich normiert ist