§ 33 Abs 2 MRG
Finanzielle Schwierigkeiten allein entlasten den Mieter nicht. Ein Zahlungsrückstand kann idR nur bei einer Verspätung von wenigen Tagen oder wegen vorübergehender Zahlungsschwierigkeiten toleriert werden.
OGH, 29.06.2020, 2 Ob 49/20z
Zurückweisung der außerordentlichen Revision