§ 18 Abs 1 WEG 2002, § 18 Abs 2 WEG 2002, § 24 Abs 1 WEG 2002
Die Durchsetzung von aus der dinglichen Rechtsposition der Mit- und Wohnungseigentümer abgeleiteter Herausgabeansprüche ist nicht der Verwaltung der Liegenschaft zuzurechnen. Eine Beschlussfassung darüber fällt nicht in die Rechtszuständigkeit der Eigentümergemeinschaft. In Überschreitung ihrer Kompetenz ergangene Umlaufbeschlüsse sind daher auch in diesem Umfang zu beseitigen.