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Das Überwiegen im Gründerzeitviertel, eins, zwei oder drei?

RechtsprechungMRGMag. Markus Reithoferwobl 2021/29wobl 2021, 97 Heft 3 v. 20.3.2021

§ 2 Abs 3 RichtWG

Ein Gründerzeitviertel liegt vor, wenn im Zeitpunkt des Mietvertragsabschlusses der Gebäudebestand aus den Jahren 1870 bis 1917 überwiegt und dieser gründerzeitliche Gebäudebestand bei Errichtung überwiegend Wohnungen der Ausstattungskategorie D aufwies.

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