Sowohl COVID-19 selbst als auch die hoheitlichen Maßnahmen zu dessen Bekämpfung stellen einen außerordentlichen Zufall iSd §§ 1104 f ABGB dar. Entscheidendes Kriterium für eine Mietzinsreduktion ist die objektive Benützbarkeit des Bestandobjektes zum bedungenen Gebrauch. Anhand dieses Ansatzes lassen sich viele der in der Lit diskutierten Probleme im Zusammenhang mit COVID-19-bedingten Betriebsschließungen lösen – so etwa die Frage nach der Bedeutung von weiterhin verwendeten Lagerflächen oder der Möglichkeit, einen Lieferservice anzubieten. Etwaige Unterstützungsleistungen des Staates oder „Nachholeffekte“ beim Umsatz spielen hierbei richtigerweise keine Rolle. Den beiden kürzlich ergangenen Entscheidungen des BG Meidling ist daher grundsätzlich zuzustimmen.