§ 1012 ABGB, § 1120 ABGB, § 2 Abs 1 MRG, § 16b MRG, § 27 Abs 1 MRG, § 49 MRG, § 50 MRG
Dem Mieter steht sowohl jederzeit während des Mietverhältnisses als auch nach dessen Beendigung gegenüber dem Vermieter das Recht auf Rechnungslegung über die fruchtbringende Anlage der Kaution und über die gezogenen Zinsen zu.