Diskriminierung aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit und des Geschlechts ist bei der Wohnungsvermietung verboten. Studien legen nahe, dass es gerade bei der Wohnungssuche häufig zu Diskriminierung aufgrund dieser Merkmale kommt. Der Beitrag untersucht den Anwendungsbereich, mögliche Rechtfertigungsgründe und das Sanktionsregime der europäischen Diskriminierungsverbote im wohnrechtlichen Kontext. Dabei wird auch § 8 Abs 4 WGG – eine neue Regelung, die sicherstellen soll, dass Wohnungen, die von einer gemeinnützigen Wohnbauvereinigung errichtet wurden, in erster Linie zur Wohnversorgung österr Staatsbürger dienen – aus Perspektive der europarechtlichen Diskriminierungsverbote analysiert.