§ 364 Abs 2 ABGB
Lärmeinwirkungen sind eindeutig mittelbare Immissionen, die nur so weit, als sie das ortsübliche Ausmaß überschreiten und die ortsübliche Benützung wesentlich beeinträchtigen, untersagt werden können.
Die Verneinung der Beeinträchtigung der ortsüblichen Nutzung eines Grundstücks liegt im Rahmen der Rsp, wenn eine Luft-Wasser-Wärmepumpe, die in einem Abstand von 1,6 m zur Nachbarsgrundstücksgrenze aufgestellt ist, zur Tageszeit eine Schallpegelveränderung von 1 dB verursacht, und die Geräusche der Luft-Wasser-Wärmepumpe nur im Badezimmer subjektiv wahrnehmbar sind.