Rund 20 Jahre nach der Mietrechtsnovelle 20011, bemerkenswert spät, lassen die substanziellen Modifikationen des § 1 MRG noch immer einige Fragen offen. Im Zentrum mietrechtlicher Diskussion steht nach wie vor der Tatbestand des § 1 Abs 2 Z 5 MRG, der seit der MRN 2001 neben den selbständigen Wohnungen nunmehr auch Geschäftsräumlichkeiten erfasst. Im vorliegenden Beitrag soll auf die aktuelle Rechtslage anhand einer Judikaturübersicht eingegangen und aufgezeigt werden, dass durch die begriffliche Ausdehnung des § 1 Abs 2 Z 4 MRG aF nicht ganz unerhebliche Zweifelsfragen aufgeworfen wurden. Zum anderen soll durch einen historischen Abriss der Frage nachgegangen werden, was die ratio legis des Vollausnahmetatbestandes von § 1 Abs 2 Z 5 MRG bildet.