§ 934 ABGB, § 935 ABGB
§ 935 Halbsatz 3 ABGB schließt das Anfechtungsrecht nur dann aus, wenn dem Vertragspartner der wahre Wert bekannt ist. Dies gilt auch in einer Vertragsbeziehung zwischen einem RA und seinem Mandanten (hier: Anfechtung einer Pauschalhonorarvereinbarung aufgrund einer laesio enormis).