§ 833 ABGB, § 834 ABGB, § 1090 ABGB
Der Abschluss eines Mietvertrags über eine Wohnung in einem im Miteigentum stehenden Haus mit einem Dritten auf ortsübliche Zeit und zu ortsüblichen Bedingungen stellt eine Maßnahme der ordentlichen Verwaltung dar. Die Einräumung des Rechts zur Untervermietung ist für sich allein noch keine Maßnahme der außergewöhnlichen Verwaltung.