§ 1295 ABGB, § 1313a ABGB, § 18 WEG 2002
Die Eigentümergemeinschaft haftet Wohnungseigentümern (und deren Mietern) deliktisch für ein Fehlverhalten des Hausverwalters bei Durchführung des Winterdienstes, wenn der Hausverwalter in diesem Aufgabenbereich mit eigenverantwortlicher Entscheidungsbefugnis ausgestattet und daher als Repräsentant der Eigentümergemeinschaft anzusehen ist.