Die Rsp anerkennt bis dato keine im Innenverhältnis gegenüber den Wohnungseigentümern bestehende allgemeine gesetzliche Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Verwaltung. Wird daher ein Wohnungseigentümer bspw durch mangelhafte Erbringung des Winterdienstes geschädigt, ist nach Ansicht des OGH bloß eine deliktische Haftung der Eigentümergemeinschaft zu prüfen. In jüngerer Zeit mehren sich jedoch die Stimmen in der Lit, die sich für das Bestehen einer rechtlichen Sonderbeziehung und damit für eine an vertraglichen Grundsätzen orientierten Haftung der Eigentümergemeinschaft gegenüber den Wohnungseigentümern aussprechen. Die Autoren des Beitrags nehmen eine genauere dogmatische Analyse dieses „besonderen Schuldverhältnisses“ vor und untermauern das Bestehen eines solchen mit zahlreichen Argumenten.