§ 523 ABGB, § 16 Abs 2 WEG 2002, § 52 Abs 1 Z 2 WEG 2002, § 230 Abs 3 ZPO, § 411 Abs 2 ZPO, § 508a Abs 1 ZPO, § 510 Abs 3 ZPO
Die Rechtskraft einer anderen Entscheidung ist in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen. Dies gilt auch im Rechtsmittelverfahren über eine Eigentumsfreiheitsklage nach § 523 ABGB.