§ 523 ABGB, § 16 Abs 2 WEG 2002
Die Verlegung eines Lüftungsrohrs um 4,5 m samt Durchbruch der Außenwand des Gebäudes ist nicht bloß eine bagatellhafte Umgestaltung iSd § 16 WEG 2002. Der bloße Austausch einer Gasleitung stellt dagegen lediglich eine bloß bagatellhafte Umgestaltung dar und ist insoweit nicht genehmigungsbedürftig.