Eine aktuelle E des OGH behandelt neben der Parteistellung und konkreten Rechtsmittelbefugnis des Verwalters in einem Beschlussanfechtungsverfahren nach WEG 2002 die Frage, ob es zulässig ist, einen Beschluss mit unbestimmtem Adressatenkreis zu fällen, wobei einzelnen noch nicht näher individualisierten bzw individualisierbaren Miteigentümer eine pauschale Abfindung von Aufwendungen für Fenster und Türen gewährt wird, die an sich in die Erhaltungspflicht der Eigentümergemeinschaft fallen.