Die Interpretation der §§ 1104 f ABGB geht in einigen Fachbeiträgen iZm COVID-19 wesentlich über Sinn und Zweck der Regelung hinaus, um eine Mietzinsbefreiung bzw -minderung aufgrund der derzeit wirtschaftlich schwierigen Situation für viele Geschäftsraummieter herbei zu argumentieren. In vorliegendem Beitrag soll insb auf die Aussagen Praders eingegangen und gezeigt werden, dass auch, wenn für gewisse Mieter eine Mietzinsminderung aufgrund von COVID-19 aus unserer Sicht möglich ist, dies sicherlich nicht für sämtliche (Geschäftsraum)mieter gelten kann.