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Haftung des Abwicklungstreuhänders, der nicht der Vertragserrichter ist, nach § 12 BTVG

RechtsprechungBauträgervertragsrechtMag. Thomas Reichwobl 2020/60wobl 2020, 186 Heft 5 v. 20.5.2020

§ 1300 ABGB, § 12 BTVG

Die Überwachungs- und Sicherungspflichten nach § 12 Abs 3 ff BTVG richten sich ausdrücklich an den Treuhänder und nicht an den Vertragserrichter. Auf die Sachverständigenhaftung des § 1300 ABGB kommt es daher nicht an, denn die Haftung gründet auf einen Verstoß gegen das BTVG und nicht auf die Erteilung eines unrichtigen Rats.

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