§ 12a MRG
Voraussetzung des Mietrechtsübergangs gem § 12a MRG ist, dass ein lebendes Unternehmen unter Wahrung der Unternehmensidentität veräußert wird und der Erwerber dieses zur Weiterführung übernimmt. Dabei sind keine strengen Anforderungen zu stellen. Ob das Unternehmen erhalten bleibt, hängt letztlich von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab.