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Die Ansprüche des Wohnungseigentumsbewerbers gegen den Wohnungseigentumsorganisator gemäß § 37 Abs 4 WEG11Bedanken möchte ich mich für die Unterstützung bei der Recherche und dem Aufbereiten der Unterlagen bei Benjamin Hohenberger.

AufsätzeRA Mag. Georg Männlwobl 2020, 161 Heft 5 v. 20.5.2020

Gem § 37 Abs 4 WEG hat der WE-Organisator dem WE-Bewerber für den Fall der nachträglichen WE-Begründung in einem „Althaus“ ein Gutachten über den Zustand der allgemeinen Teile zu übergeben. Unterlässt er dies, so gilt ein Erhaltungszustand des Hauses vereinbart, der in den nächsten zehn Jahren keine größeren Erhaltungsarbeiten erfordert. Der OGH setzte sich in den vergangenen Jahren mehrfach mit dieser Bestimmung auseinander.22OGH 28.06.2018, 6 Ob101/18y; OGH 19.12.2016, 5 Ob 218/16v; OGH 26.04.2016, 6 Ob 56/16b; OGH 30.08.2016, 6 Ob 141/16b; OGH 17.01.2019, 5 Ob 207/18d. Der gegenständliche Beitrag untersucht die möglichen Anspruchsgrundlagen von WE-Bewerbern, falls größere Erhaltungsarbeiten erforderlich sein sollten.

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