§ 1295 ABGB, § 1319a ABGB
Wenn eine Krankenschwester nach Beendigung ihrer Dienstleistungen das Haus einer Patientin über eine zum Ein-und Ausgehen nicht vorgesehene Terrasse verließ und sich dabei verletzte, kann eine Haftung aus Verkehrssicherungspflichten verneint werden, zumal die Krankenschwester wusste, dass die Terrasse zum Ein- und Ausgehen nicht gedacht war.