Der gegenständliche Besprechungsaufsatz untersucht anhand von drei aktuellen Entscheidungen die „Reichweite“ eines Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter, vor allem in persönlicher und räumlicher Hinsicht. Es wird aufgezeigt, dass primäres Abgrenzungsmerkmal in diesem Zusammenhang der jeweilige Vertragszweck sein muss; dieser Beurteilung wurde im Rahmen der bisherigen höchstgerichtlichen Judikatur nicht immer die notwendige Aufmerksamkeit geschenkt. Abzugrenzen ist der Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter von der vor- und nachvertraglichen Haftung aus eigenem Vertrag, wobei sich diese Differenzierung auch im Zusammenhang mit Einkaufszentren zeigt. Richtiger Ansprechpartner ist auch hier primär der jeweilige Geschäftsinhaber – als unmittelbarer Vertragspartner des Kunden – und nicht der Einkaufszentrumsbetreiber.