Es ist geklärt, dass bei einer allein dem Bestandgeber zuzurechnenden Gebrauchsbeeinträchtigung dessen Erhaltungspflicht ausgelöst wird, die Bestandzinsminderung eingreift und der Bestandnehmer zur außerordentlichen Kündigung des Bestandverhältnisses berechtigt sein kann. Ebenso sind jene Fälle noch vergleichsweise unproblematisch zu lösen, in denen die Gebrauchsbeeinträchtigung ausschließlich dem Bestandnehmer selbst zuzurechnen ist. Der folgende Beitrag behandelt Konstellationen, die gewissermaßen zwischen diesen beiden „Extrempolen“ liegen. Es wird untersucht, welche Konsequenzen eine sowohl dem Bestandgeber als auch dem Bestandnehmer zuzurechnende Gebrauchsbeeinträchtigung für die Erhaltungspflicht, die Bestandzinsminderung und das außerordentliche Kündigungsrecht hat.