§ 12 MRG
Es entspricht inhaltlich der Rsp des OGH zum Präsentationsrecht, dass auch nach Aufkündigung des Mietverhältnisses begrenzt auf die Mietrechte bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Aufkündigung eine Vertragsübernahme nach § 12 Abs 1 MRG noch möglich ist. Zwingende Voraussetzung einer solchen ist nur, dass das Bestandverhältnis zum Zeitpunkt der Namhaftmachung des Nachmieters noch aufrecht besteht.